Mittelelbisches Wörterbuch, Band 2 (H-O), Spalte 1142
Nachzehrer m. ‘Toter, der dem Volksglauben nach
in seiner Gier nach Leben andere Menschen, bes. seine
Angehörigen, in den Tod zieht’ – Volksgl.: Damit ein
Verstorbener nicht zum N. werden kann, dürfen im Sarg
weder Blumen oder Bänder noch Teile des Gewandes in
seinen Mund gelangen, da er diese aufzehren würde und
so die Kraft erhielte, durch sympathetischen Zauber den
Angehörigen das Blut auszusaugen. Das Nachzehren
kann nur beendet werden, indem dem Toten das Genick
gebrochen oder ein Pfahl durch seine Brust getrieben
wird. 1: Vk-Altm 267f., Kuhn 1843 Nr. 30 (um SA-
Die), 2: Abergl-Altm 28.
Expandiere:
Lemma
Nachzehrer
Grammatische Angabe
m.
Bedeutung
‘Toter, der dem Volksglauben nach in seiner Gier nach Leben andere Menschen, bes. seine Angehörigen, in den Tod zieht’
Belege
Volksgl.: Damit ein Verstorbener nicht zum N. werden kann, dürfen im Sarg weder Blumen oder Bänder noch Teile des Gewandes in seinen Mund gelangen, da er diese aufzehren würde und so die Kraft erhielte, durch sympathetischen Zauber den Angehörigen das Blut auszusaugen. Das Nachzehren kann nur beendet werden, indem dem Toten das Genick gebrochen oder ein Pfahl durch seine Brust getrieben wird. 1: Vk-Altm 267f., Kuhn 1843 Nr. 30 (um SA-Die), 2: Abergl-Altm 28.